AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der WEKA Industrie Medien GmbH

Stand: Mai 2022

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge „AGB“) gelten für Dienstleistungen der WEKA Industrie Medien GmbH (in der Folge „WEKA“) im Zusammenhang mit der Erstellung von Werbeinhalten für diverse Werbeformen (Print, online sowie im Zuge von Veranstaltungen) sowie für die Durchführung von Werbekampagnen (Google-Ads-Kampagnen).

  1. Vertragsabschluss und Geltung der AGB

1.1    Diese AGB gelten für sämtliche Verträge mit Kunden betreffend Dienstleistungen der WEKA im Zusammenhang mit der Erstellung von Werbeinhalten für diverse Werbeformen (Print, online sowie im Zuge von Veranstaltungen) sowie für die Durchführung von Werbekampagnen (Google-Ads-Kampagnen).

1.2    Allfällige Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden kommen nicht zur Anwendung.

1.3    Verträge kommen durch Annahme des von WEKA dem Kunden übermittelten Angebotes zustande. Die Annahme erfolgt durch Bestätigung per E-Mail (an die im Angebot angegebene E-Mail-Adresse) innerhalb der von WEKA genannten Annahmefrist. Alle von WEKA übermittelten Angebote gelten freibleibend, sodass die Angebotsannahme des Kunden seitens WEKA ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden kann. In diesem Fall kommt kein Vertrag/Auftrag zustande.

1.4    Der Vertragsinhalt entspricht dem Angebotsinhalt. Änderungen des Kunden im Angebot gelten erst als angenommen, wenn diese Änderungen durch WEKA schriftlich bestätigt werden.

  1. Werbeinhalte und Werbemittel

2.1    Im Falle der Bereitstellung von Inhalten (Texte, Bilder, Grafiken, etc.) durch den Kunden ist WEKA nicht verpflichtet, diese Inhalte auf ihre rechtliche Zulässigkeit oder Tauglichkeit zu Werbezwecken zu prüfen.

2.2    Der Kunde garantiert, dass ihm alle für die Bearbeitung und Veröffentlichung der bereitgestellten Inhalte erforderlichen Rechte, insbesondere die hierfür erforderlichen Immaterialgüterrechte, zukommen und wird WEKA im Falle von Ansprüchen durch Dritte auf erste Aufforderung hin schad- und klaglos halten.

2.3    Sollte begründeter Verdacht bestehen, dass die Inhalte rechts- oder sittenwidrig sind oder den berechtigten Interessen Dritter entgegenstehen, ist WEKA berechtigt, die Inhalte unverzüglich zu beseitigen oder entsprechend abzuändern. Einer Anzeige an den Kunden oder einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht.

2.4    Anzeigen in Print- und Onlinemedien, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeige erkennbar sind, können von WEKA als solche gekennzeichnet werden.

2.5    Für die Aufnahme der Anzeigen in bestimmten Ausgaben bzw. zu bestimmten Zeitpunkten in Online-Medien wird keine Gewähr geleistet. Platzierungswünsche sind nur im Falle der Leistung eines schriftlichen Platzierungszuschlages bindend, ansonsten ist WEKA unverbindlich um Erfüllung bemüht.

2.6    Dem Auftraggeber obliegt die rechtzeitige Beistellung von Inhalten zur Gestaltung der Werbemittel. Im Falle des Verzuges mit der Beistellung von Inhalten, gilt der Auftrag als erfüllt, wenn die Einschaltung unter Verwendung eines anderen (allenfalls im Rahmen früherer Aufträge) vom Auftraggeber beigestellten Werbemittels erfolgt oder auch nur Name und Adresse des Auftraggebers veröffentlicht wird. Bei einer Buchung von Präsenzwerbeformen auf Veranstaltungen sowie bei der Beistellung von Beilagen und Beiheftern zu Magazinen werden bei Verzug mit der Bereitstellung von Inhalten zur Gestaltung der Werbemittel keine ersatzweisen Werbemittel erstellt; der Auftraggeber hat das Entgelt jedoch dennoch zur Gänze zu leisten.

2.7    Bei der Gestaltung von Werbemittel durch WEKA sind Farbabweichungen gegenüber dem Original möglich und berechtigen den Auftraggeber nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen.

2.8    Die von WEKA für den Kunden bereitgestellten Werbemittel gelten als freigegeben, sofern innerhalb der von WEKA bekannt gegebenen Frist keine Änderungswünsche bekannt gegeben werden. Die Werbemittel können per E-Mail zur Kontrolle an den Kunden bereitgestellt werden.

  1. Entgelt und Zahlung, Entgelt- und Vertragsänderungen

3.1    Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzüge zahlbar. Die Rechnungslegung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart wird, nach Erscheinen des Werbemittels. Ausgenommen hiervon ist das monatliche Budget für Anzeigenschaltung über Google, welches monatlich im Vorhinein in Rechnung gestellt wird und unverzüglich zur Zahlung fällig ist. Ein Einsatz des Budgets erfolgt erst nach Zahlungseingang.

3.2    Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Steuern und Abgaben (20% Umsatzsteuer, bei Printmedien zusätzlich Werbeabgabe).

3.3    Bei Verzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 12% p.a., sowie Mahn- und Inkassospesen verrechnet.

3.4    Sofern die Bezahlung der Rechnungssumme in Teilbeträgen vereinbart ist, werden bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur eines Teilbetrages sämtliche ausständigen Teilbeträge ohne weitere Nachfristsetzung fällig (Terminsverlust).

3.5    Der Auftraggeber darf nur mit von WEKA anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

3.6    Alle Entgelte sind auch während eines bestehenden Auftrages veränderlich. Die Preise können entsprechend der Entwicklung des von der Statistik Österreich monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 (Basisjahr 2020) oder des an seine Stelle tretenden Index erhöht werden. Als Bezugsgröße dient die für den Monat April 2022 errechnete Indexzahl. Darüber hinaus besteht für die Auftragnehmerin die Möglichkeit, darüber hinaus gehende Preisänderungen sowie generell Änderungen in den Vertragskonditionen während eines bestehenden Auftrages vorzunehmen. In diesem Fall erfolgt eine schriftliche Verständigung (auch per E-Mail möglich) an den Auftraggeber drei Monate vor dem geplanten Änderungsdatum, bis zu welchem der Auftraggeber berechtigt ist, kostenlos zu kündigen. Eine solche Kündigung wird zum geplanten Änderungsdatum wirksam; bis dahin gilt der Vertrag zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen weiter.

  1. Gewährleistung und Schadenersatz

4.1       Mängel sind WEKA innerhalb der von WEKA mitgeteilten Frist, mangels einer solchen spätestens innerhalb von acht Tagen nach Erhalt des Belegexemplars (Print) und spätestens innerhalb von zwei Tagen nach Benachrichtigung von der Online-Stellung, schriftlich bekannt zu geben.

4.2       Mangels rechtzeitiger schriftlicher Mängelanzeige gilt die Leistung als abgenommen und genehmigt und Gewährleistungsansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

4.3       Die Frist zur Geltendmachung von Gewährleistungsbehelfen, welche einvernehmlich auf Austausch und Verbesserung beschränkt werden, beträgt sechs Monate ab Bereitstellung des Werbemittels bzw. Erbringung der Dienstleistung. Sollte ein Austausch oder eine Verbesserung der mangelhaften Werbeeintragung nicht möglich oder tunlich sein, beschränken sich die Gewährleistungsbehelfe auf eine entsprechende Minderung des Auftragswertes, vorausgesetzt der Mangel hat eine grobe Beeinträchtigung des Werbewertes zur Folge.

4.4       Schadenersatzansprüche sind binnen sechs Monaten ab Bereitstellung des Werbemittels bzw. Erbringung der Dienstleistung, bei sonstigem Ausschluss, schriftlich geltend zu machen. WEKA haftet jedoch ausschließlich für Schäden, die von WEKA nachweislich vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden; eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Eine Haftung für Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, ist ebenfalls ausgeschlossen. Weiters ist die Höhe des Schadenersatzanspruches mit der Höhe des Auftragswertes für die mangelhafte Werbeeintragung beschränkt.

  1. Lizenzen und Verwertungsrechte

Mit Bezahlung des Entgelts überträgt WEKA dem Kunden auf nicht ausschließlicher Basis (keine Exklusivität) das Recht zur vereinbarungsgemäßen Nutzung der von WEKA für den Kunden erschaffenen Werke.

Dieses Nutzungsrecht ist ausdrücklich beschränkt auf die Bereitstellung im Rahmen der vereinbarten Werbeform laut Angebot sowie zeitlich auf die Dauer der im Angebot beschriebenen Bereitstellung. Darüber hinaus gehende Rechte zur Nutzung (Verbreitung, Vervielfältigung, Zurverfügungstellung, etc.) der Werke sowie generell das Recht auf Bearbeitung, werden dem Kunden ausdrücklich nicht übertragen und verbleiben bei WEKA.

  1. Schlussbestimmungen

6.1       Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist Wien.

6.2       Für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts, der Verweisungsnormen des IPRG und der VO (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-Verordnung) ist ausgeschlossen.

6.3       Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht für Wien, erster Wiener Gemeindebezirk.

6.4       Mit Ausnahme des in Punkt 3.6 vereinbarten Genehmigungsvorbehaltes bedürfen Änderungen dieser AGB zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.

6.5       Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nichtig, undurchsetzbar und/oder ungültig sein oder werden, hat dies nicht die Nichtigkeit, Undurchsetzbarkeit und/oder Ungültigkeit der gesamten AGB zur Folge hat. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, anstelle der nichtigen, undurchsetzbaren und/oder ungültigen Bestimmungen eine Regelung zu vereinbaren, die dem mit der nichtigen, undurchsetzbaren und/oder ungültigen Regelung verfolgten Zweck wirtschaftlich am Nächsten kommt.

de_ATDeutsch (Österreich)